Statuten der FDP.Die Liberalen Kloten

I. Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck

Art. 1 – Name, Rechtspersönlichkeit

Unter dem Namen „Freisinnig-Demokratische Partei Kloten“ (FDP.Die Liberalen Kloten) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kloten. Die Ortspartei Kloten ist Kollektivmitglied der FDP.Die Liberalen Bezirk Bülach („Bezirkspartei“) und gehört mit dieser der FDP.Die Liberalen Kanton Zürich („Kantonalpartei“) an.

Art. 2 – Zweck

Die Ortspartei bezweckt die Förderung der von der Kantonalpartei aufgestellten Grundsätze im allgemeinen und den Zusammenschluss der freisinnig-demokratisch eingestellten Bevölkerung der Stadt Kloten im besonderen. Zu diesem Zwecke führt sie regelmässig Zusammenkünfte durch und bespricht im besonderen Abstimmungsvorlagen und die politischen Geschäfte der Gemeinde.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 – Mitglieder, Gönner, Interessenten

a) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die einen Bezug zur Stadt Kloten haben und sich zu den politischen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen bekennen. Bei Parolenfassungen sind nur Schweizer Stimmberechtigte zugelassen.

b) Gönner können natürliche und juristische Personen werden, die einen Bezug zu Kloten haben und sich zu den politischen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen bekennen. Sie können ohne Stimm- und Wahlrecht an den Anlässen der Ortspartei teilnehmen.

c) Interessenten können natürliche Personen werden, die sich zu den politischen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen bekennen. Sie können ohne Stimm- und Wahlrecht an den Anlässen der Ortspartei teilnehmen. Sofern die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft oder Gönnerschaft erfüllt sind, entfällt der Interessenten-Status nach 12 Monaten. Interessenten zahlen keine Beiträge.

Art. 4 – Aufnahme als Mitglied oder Gönner

Das Aufnahmegesuch als Mitglied oder Gönner ist schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter gleichzeitiger Zustellung der Statuten.

Art. 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch

a) Austritt: Der Austritt eines Mitglieds oder Gönners ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Präsidenten zu richten.

b) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitglieds oder Gönners liegt in der Kompetenz des Vorstandes und kann insbesondere bei Verstössen gegen die Statuten oder gegen die Interessen der Partei oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt unter Angabe von Gründen.

c) Auflösung der Ortspartei.

Art. 6 – Wirkung des Erlöschens

Das Erlöschen der Mitgliedschaft und Gönnerschaft entbindet nicht vom Entrichten der fälligen Mitglieder- bzw. Gönnerbeiträge. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder oder Gönner haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

III. Organisation

Art. 7 – Übersicht

Organe der Ortspartei sind

1. die Generalversammlung

2. die Mitgliederversammlung

3. der Vorstand

4. die Revisoren

 

1. Generalversammlung

Art. 8 – Befugnisse

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b) Déchargeerteilung an den Vorstand und die Revisoren

c) Festsetzung der Mitglieder-, Gönner- sowie Behördenbeiträge

d) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Präsidenten

e) Wahl der Revisoren

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern; solche Anträge sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen

h) Statutenänderungen

i) Auflösung der Partei

Art. 9 – Zeitpunkt der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im ersten Trimester des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder den beiden Revisoren. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Der Generalversammlung dürfen nur diejenigen Anträge zur Abstimmung unterbreitet werden, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art. 10 – Vorsitz

Der Präsident leitet die Generalversammlung. Im Verhinderungsfalle oder bei Interessenkollision amtet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 11 – Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrzahl der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei offenen Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Generalversammlung zu genehmigen ist.

2. Mitgliederversammlung

Art. 12 – Befugnisse und Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung dient insbesondere der Information über politische Geschehnisse sowie der Beschlussfassung der Parteiparolen. Sie wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäss.

3. Vorstand

Art. 13 – Mitglieder, Konstituierung, Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus 5-10 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Der Präsident muss in Kloten stimmberechtigt sein.

Art. 14 – Befugnisse, Zeitpunkt, Vorsitz

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt die Ortspartei nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Er erstattet den Jahresbericht und erstellt die Jahresrechnung. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 15 – Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

Art. 16 – Kommissionen

Der Vorstand ist befugt, für die Erledigung bestimmter Aufgaben besondere Kommissionen (z.B. Wahlkommission, Kommission für Öffentlichkeitsarbeit) einzusetzen. Es können auch Nichtmitglieder berufen werden.

4. Revisoren

Art. 17 – Mitglieder, Aufgaben

Zwei Mitglieder amten als Revisoren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 

IV. Finanzen, Vereinsjahr, Haftung

Art. 18 – Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus

a) Mitgliederbeiträgen

b) Gönnerbeiträgen

c) Behördenbeiträgen

d) Zuwendungen und Spenden

e) Erträgnissen des Vereinsvermögens

f) Überschüssen aus Veranstaltungen

Mitgliederbeiträge:

Die Beiträge der Mitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen (z.B. bei noch nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Mitgliedern) den Beitrag individuell festzulegen.

Gönnerbeiträge:

Die Mindestbeiträge der Gönner werden von der Generalversammlung festgelegt.

Behördenbeiträge:

Die FDP-Vertreter in Behörden und Kommissionen und in vom Volk gewählten Ämtern entrichten aus ihrer Amtstätigkeit jährliche Pauschalbeiträge, welche von der Generalversammlung festgelegt werden. Der Behördenbeitrag wird jeweils bis spätestens Ende November für das laufende Jahr vom Kassier erhoben.

Art. 19 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 20 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Verschiedenes

Art. 21 – Statutenrevisionen, Auflösung der Partei

Zur Revision der Statuten und zur Auflösung der Partei durch die Generalversammlung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 22 – Auflösung, Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Ein allfälliger Überschuss ist der Bezirkspartei zur Verwaltung zuhanden einer später entstehenden Ortspartei Kloten zu übergeben. Erfolgt diese Neugründung nicht innert zehn Jahren nach erfolgter Liquidation, so fällt das Vermögen endgültig an die Bezirkspartei.

Art. 23 – Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. April 2013 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 28. April 1988 einschliesslich seitherigen Änderungen.

Sie treten sofort in Kraft.

Der Präsident a.i. Der Vizepräsident
   
Roger Isler Peter Nabholz

 

Statuten 27.8.69/Statuten 28.4.88/Statutenänderung 10.4.03/Statutenänderung 4.4.04 (Art. 18)/Statuten- änderung 30.4.09 (Gesamtrevision)

Sprachliche Gleichbehandlung: In den Statuten der FDP.Die Liberalen Kloten wird der Leserlichkeit halber ausschliesslich die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist dabei stets mitgemeint.